In seiner 18. Sitzung am 25.10.2010 hat der Verwaltungsrat Grundsätze der Mietpreiskalkulation im Studentenwerk Thüringen festgelegt.
1. Die Mieten werden entsprechend des vorliegenden Kalkulationsmodells in Anlehnung an die Zweite Berechnungsverordnung (2.BV) berechnet.
2. Rücklagenbildung: Instandhaltung und Schönheitsreparatur
- Rücklagenberechnung auf der Grundlage der 2.BV entsprechend des Baujahres bzw. des Jahres der Bezugsfähigkeit des Wohnhauses nach Sanierung (Anlage 1 aktuelle Werte)
3. Möbelabschreibung
- Anschaffungskosten je Wohnplatz, Abschreibungszeitraum 10 Jahre
4. Kapitaldienst
- Kalkulation von 1% der Sanierungskosten der Liegenschaft sowie Umlage der Zinsen für Kredite auf alle Liegenschaften anteilig auf die Wohnfläche (m²)
- Für angemietete Liegenschaften Umlage des Mietzinses an den Eigentümer je nach Wohnfläche
5. Verwaltungsaufwendung
- Einheitliche Belastung aller Wohnplätze auf der Basis der Gesamtkosten
6. Personalkosten
- Einheitliche Belastung aller Wohnplätze auf der Basis der Gesamtkosten
7. Wasser, Strom und Müllabfuhr
- Verteilung der Aufwendungen für die betreffende Wohnanlage nach Wohnplätzen
8. Sonstige Kosten:
Wartung, Fremdreinigung, Einrichtungsaufwendungen, Gebühren, Steuern, Versicherung, Sachaufwendungen, Gas, Heizung - Verteilung der Aufwendungen für die betreffende Wohnanlage nach Wohnfläche
9. Berechnung der tatsächlichen Miete entsprechend den Punkten 2 bis 8 (Kalkulationsmodell des Studentenwerks) unter Berücksichtigung der zurzeit festgelegten Höchstmiete; Beibehaltung bereits bestehender höherer Mieten
10. Mietanpassung
- Anpassung bei Erhöhung der Betriebskosten je Wohnhaus, Änderung der Sätze für die Bildung der Rücklagen für Instandsetzung und Schönheitsreparatur gemäß 2. BV, Erhöhung der Abschreibungen/Zinsen und Mieten (angemieteter Wohnraum) sobald die Aufwendungen insgesamt (Jahresabschluss) um mehr als 5,00 € je Wohnhaus und Platz steigen
- Maximal 15 % Mietanpassung gegenüber der bisherigen Miete; Nachkorrektur nach zwei Jahren möglich
- jährliche Überprüfung der festgesetzen Höchstmieten