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Auszug aus der Mitteilung über die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaften an den Hochschulen des Landes
„Nicht alle Studierendenschaften haben den Jahresabschluss innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Haushaltsjahres vorgelegt (vgl. § 15 ThürStudFVO).”
„Nicht alle Studierendenschaften haben den Jahresabschluss innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Haushaltyahres vorgelegt (vgl. ß` 75 ThürStudFVO). ”
„Die Finanzreferenten wurden durch die Studierendenschaflen überwiegend nicht entlastet (vgl. § 17 ThürStudFVO). ”
Fragen an StuKo BUW V. Rechnungslegung und Entlastung Auszug aus der Prüfungsmitteilung: 11 Nicht alle StudierendenschaJten haben den jahresabschluss innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Haushaltsjahres vorgelegt (vg/. § 15 ThürStudFVO). Für das [ahr 2008 hat die BUWden jahresbericht erst im April200g vorgelegt. H • Entsprechen die Feststellungen der SRPSt den Tatsachen? • Gibt es an den Studierendenkonvent seitens der Hochschulverwaltung Vorgaben, durch welche auf eine termingerechte Vorlage durch die Studierendenschaft besonders hingewirkt wird? • Welche Maßnahmen zur Sicherstellung der Fristen könnten durch die Studierendenschaft künftig ergriffen werden? Auszug aus der Prüfungsmitteilung: 11 Die Finanzreferenten wurden durch die StudierendenschaJten überwiegend nicht entlastet (vg/. § 17 ThürStudFVO). • Entspricht die Feststellung der SRPSt den Tatsachen? • Welche Maßnahmen der Studierendenschaft könnten künftig sicherstellen, dass die Finanzreferenten entlastet werden?
„Die Finanzrejèrenten wurden durch die Studierendenschaften übeıwiegend nicht entlastet (vg/. 5 77 Tl'ıürStudFVO). “